Mit dem Landesgesetzes vom 20.12.2024, Nr. 11 wurden einige Änderungen an den Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) vorgenommen. Diese wurden mit den Beschlüssen des Gemeinderates Nr. 3 und Nr. 4 vom 21.01.2025 übernommen.
Die Hebesätze für Urlaub auf dem Bauernhof wurden aufgrund von Erschwernispunkten wie folgt festgelegt:
0-39 Erschwernispunkte: Hebesatz 0,56 %
40-74 Erschwernispunkte: Hebesatz 0,30 %
über 75 Erschwernispunkte: keine GIS geschuldet
Auch im Bereich der privaten Zimmervermietung wurden neue Richtlinien beschlossen. Voraussetzung für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes ist ab 2025 nicht mehr das Erreichen des von der Gemeinde festgelegten Auslastungsgrades, sondern die PZV müssen die vom LG Nr. 12/1995 vorgesehenen Voraussetzungen für diese Beherbergungstätigkeit erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, kommt der erhöhte Steuersatz bzw. 1 Jahr Schonfrist zur Anwendung. Für das Jahr 2025 wurde eine Reform der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Beherbergungstätigkeit angekündigt.
Hebesatz für Privatzimmervermieter: 0,56 %
Die Bergfraktionen Schennaberg, Untertall und Obertall wurden ab 2025 von der Super-GIS (Hebesatz 2,5%) befreit. Es kommt der ordentliche Hebesatz von 0,76 % zur Anwendung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Beschluss Freibeträge und Steuersätze
GIS Verordnung